News & Updates
Es ist gerichtlich festgestellt – Arbeitgeber in Deutschland müssen die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer lückenlos und detailliert dokumentieren! Ein System zur Erfassung ist also obligatorisch und in digitaler Form zugleich praktisch. Dank leichtem Handling in der ProSonata Agentursoftware lässt sich diese Funktion schnell in den Arbeitsablauf integrieren.
Was vor zwei Jahren oft noch wenig beachtet oder nur ungenau gepflegt wurde, ist spätestens seit Herbst 2022 durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts gemäß der Vorgaben des EuGH für jeden Arbeitgeber obligatorisch geworden: die Arbeitszeiterfassung. Somit sind Arbeitgeber verpflichtet, allen Mitarbeitern »ein objektives, verlässliches und zugängliches System« zur Verfügung zu stellen, »mit welchem die von jedem einzelnen Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeits- und Pausenzeit dokumentiert werden kann« (gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) – in unionskonformer Auslegung).
Nach dem Arbeitszeitgesetz existieren bereits seit längerem Regeln zur Einhaltung von Pausen-, Ruhezeiten und maximaler Tagesarbeitszeit, hinzu kommt jetzt definitiv die Verpflichtung zur lückenlosen Dokumentation. Ein für alle Seiten gewinnbringender Aspekt – durch die Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten sind die Aufrechterhaltung der Gesundheit und der Arbeitsleistung aller Mitarbeiter gewährleistet.
Mit Hilfe der webbasierten Arbeitszeiterfassung in ProSonata können Arbeitsbeginn und -ende sowie Pausenzeiten minutengenau erfasst werden – somit erfüllen Sie mit unserer Cloud-Software bereits jetzt die Anforderungen, die vom EuGH formuliert wurden. Und das als einfache Ergänzung zu den weiteren Funktionen des Systems, mit dem Projektmanagement, der Projektzeiterfassung, dem Aufgabenmanagement und der Fakturierung Ihrer Leistungen (Angebote, Rechnungen, Fremdkosten). ProSonata ist damit ideal für kleine und mittelständige projektbasiert arbeitende Dienstleister vieler Branchen!
ProSonata unterstützt zudem mit einer Übersicht der Abwesenheiten von Mitarbeitern auf dem Dashboard der Startseite. Ebenso wird in der Arbeitszeiterfassung das überall etablierte Home-Office dokumentiert und als Status im Dashboard angezeigt. Die Ausgabe von Arbeitszeitnachweisen im PDF-Format ist ebenfalls möglich – auch als Nachweis für Mini-Jobs oder flexible Teilzeit. Mit dem System werden also auch Gleitzeitmodelle und Vertrauensarbeitszeit abgebildet.
Zum Thema Arbeitszeiterfassung finden Sie auch ein Video-Tutorial auf unserer Website im Bereich Infos & Hilfen.
Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte am 13. September 2022 per Beschluss (Az. 1 ABR 22/21) das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO). In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit einer jeden Arbeitnehmerin bzw. eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann.
Auch wenn die genaue Ausformulierung im Arbeitszeitgesetz hierzu voraussichtlich erst im ersten Quartal 2023 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wird, so gilt diese Pflicht laut BAG bereits heute als geltendes Recht. Dies bedeutet also, dass eine solche Erfassung nicht mehr freigestellt ist, sondern, dass ein solches System eingeführt werden muss und ab sofort zur tatsächlichen Anwendung gedacht ist. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden und seine Arbeitnehmer die Zeiterfassung gewissenhaft pflegen. Zudem ist der Arbeitgeber angehalten, dies auch (stichprobenartig) zu kontrollieren.
Hierzu schreibt das BMAS: Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind noch nicht getroffen worden. Aber: Um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers aufzeichnen.
Das BAG hat am 3. Dezember 2022 die Entscheidungsgründe zu seinem Beschluss veröffentlicht. Welche Konsequenzen sich daraus konkret für den Gesetzgeber ergeben, muss nun geprüft werden. Im Anschluss, voraussichtlich im ersten Quartal 2023, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz machen. (Quelle: BMAS, Dezember 2022)
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Website des BMAS.